Freistellung für das „Lernen zuhause“ durch den Betrieb

von Michael Sypien

Auszubildende müssen für das „Lernen zuhause“ vom Betrieb freigestellt werden.

Nachdem der Berufsschulunterricht für Nicht-Abschlussschüler ab dem 27. April als „Lernen zuhause“ stattfindet, sind die Auszubildenden vom Betrieb für diesen Unterricht gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) freizustellen. Eine Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben, die ihre Auszubildenden im „Home-Office“ teilweise ebenfalls mit Materialien versorgen, ist wünschenswert.

Sofern Betriebe und Auszubildende im Bereich der Daseinsvorsorge bei der Bewältigung der Herausforderungen der Covid-19-Pandemie während der fortbestehenden Infektionsschutzmaßnahmen besonders gefordert sind, kann auf formlosen Antrag des Betriebs und der/des Auszubildenden an die Berufsschule während des „Lernens zuhause“ eine Freistellung von berufsschulischen Verpflichtungen erfolgen. Dies wird im Schülerakt dokumentiert.

Ungeachtet dessen muss ein späteres Nachholen der dadurch versäumten Ausbildungsinhalte gewährleistet werden. Dies soll spätestens zum Unterrichtsbeginn im kommenden Schuljahr erfolgt sein und ist durch den Betrieb und die Auszubildenden formlos bis spätestens zu Beginn der zweiten Unterrichtswoche im Schuljahr 2020/2021 zu bestätigen.

(Kultusministerium im KMS vom 21.04.)

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