Freistellung für das „Lernen zuhause“ durch den Betrieb
Nachdem der Berufsschulunterricht für Nicht-Abschlussschüler ab dem 27. April als „Lernen zuhause“ stattfindet, sind die Auszubildenden vom Betrieb für diesen Unterricht gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) freizustellen.