Wir haben die Krankmeldung erhalten.
Bitte beachten Sie: Eine schriftliche Entschuldigung bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist innerhalb von einer Woche an den Klassenlehrer nachzureichen!
Gesetzliche Grundlage
Die Krankmeldung an Berufsschulen: § 32 BSO
Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer verbindlichen sonstigen Schulveranstaltung teilzunehmen, ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb einer Woche, bei Blockunterricht innerhalb von drei Tagen nachzureichen.
Bei einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der Mitteilung an die Schule eine Ablichtung der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizufügen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; das Gleiche gilt für Erkrankungen am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises. Wird die Bescheinigung oder das Zeugnis nicht unverzüglich vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.